Beihilfe an Bauwerber

 Richtlinien zur Beihilfe an Bauwerber der Gemeinde Seebenstein:

Die „Beihilfe an Bauwerber“ wird als einmalige, nicht rückzahlbare Förderung der Gemeinde in der Höhe von 10 % an Familien oder Einzelpersonen gewährt, die ein Gebäude zur Wohnnutzung errichten und  den Hauptwohnsitz in diesem Gebäude in der Gemeinde Seebenstein begründen.

 

Grundlage für die Gewährung ist, dass für das Grundstück, auf welchem das Gebäude errichtet wird, Aufschließungsabgaben vorgeschrieben und bezahlt wurden und es sich um die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes auf diesem Grundstück handelt. Bei der Abteilung eines bereits bebauten Grundstückes besteht ein Anspruch auf die „Beihilfe an Bauwerber“, wenn für das abgeteilte, neu geschaffene Grundstück, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entrichtet wurde und erstmalig ein Wohngebäude mit Hauptwohnsitzbegründung auf diesem errichtet wird.

 

Kein Anspruch haben Bauwerber, die auf einem Grundstück ein Wohngebäude errichten, das vor dem 1. Jänner 1970 zum Bauplatz erklärt wurde bzw. mit einem Nicht-Wohngebäude bebaut ist und aus diesem Grund kein Bezug zu einer entrichteten Aufschließungsabgabe herzustellen ist.

 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit Fertigstellung des Bauvorhabens nach § 30 NÖ Bauordnung und Hauptwohnsitzanmeldung gemäß § 3 Meldegesetz.

 

Auf die „Beihilfe an Bauwerber“ besteht kein Rechtsanspruch. Der Gemeinderat behält sich das Recht vor, in bestimmten Fällen keine Förderung oder eine andere Förderhöhe zu gewähren.