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Richtlinien für Förderungen von Bauwerberinnen und Bauwerber
1. Förderung von Bauwerberinnen und Bauwerber zur Aufschließungsabgabe
Die „Förderung von Bauwerberinnen und Bauwerber zur Aufschließungsabgabe“ wird als einmalige Förderung der Gemeinde in der Höhe von 10 % der bezahlten Aufschließungsabgabe an Familien oder Einzelpersonen gewährt, die ein Gebäude zur Wohnnutzung errichten und den Hauptwohnsitz in diesem Gebäude in der Gemeinde Seebenstein begründen.
Grundlage für die Gewährung ist, dass für das Grundstück, auf welchem das Gebäude errichtet wird, Aufschließungsabgaben vorgeschrieben und bezahlt wurden und es sich um die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes auf diesem Grundstück handelt. Bei der Abteilung eines bereits bebauten Grundstückes besteht ein Anspruch auf die „Förderung von Bauwerberinnen und Bauwerber zur Aufschließungsabgabe“, wenn für das abgeteilte, neu geschaffene Grundstück, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entrichtet wurde und erstmalig ein Wohngebäude mit Hauptwohnsitzbegründung auf diesem errichtet wird.
Keinen Anspruch haben Bauwerberinnen und Bauwerber, die auf einem Grundstück ein Wohngebäude errichten, das vor dem 1. Jänner 1970 zum Bauplatz erklärt wurde bzw. mit einem Nicht-Wohngebäude bebaut ist und aus diesem Grund kein Bezug zu einer entrichteten Aufschließungsabgabe herzustellen ist.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens gemäß § 30 NÖ Bauordnung und Hauptwohnsitzanmeldung gemäß § 3 Meldegesetz bzw. Nachweis der Zuerkennung einer Wohnbauförderung des Landes Niederösterreichs.
2. Förderung von Bauwerberinnen und Bauwerber zur Ergänzungsabgabe
Die „Förderung von Bauwerberinnen und Bauwerber zur Ergänzungsabgabe“ wird als einmalige Förderung der Gemeinde in der Höhe von 10 % der bezahlten Ergänzungsabgabe an Familien oder Einzelpersonen gewährt, die
- Um- oder Zubauten an einem bestehenden Gebäude zur Wohnnutzung vorgenommen haben oder
- nach genehmigtem Abriss eines bestehenden Wohngebäudes die Neuerrichtung eines Gebäudes mit Wohnnutzung vornehmen
und sich daraus eine Pflicht zur Zahlung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe ergeben hat.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bezahlt wurde und dass die jeweilige Familie oder Einzelperson entweder
- vor Antragstellung über einen Zeitraum von 3 Jahren ununterbrochen den Hauptwohnsitz gemäß § 3 Meldegesetz im bestehenden Gebäude zur Wohnnutzung begründet hatte oder
- vor Antragstellung den Hauptwohnsitz gemäß § 3 Meldegesetz im Gebäude zur Wohnnutzung in der Gemeinde Seebenstein begründet und der Gemeinde Seebenstein gegenüber schriftlich bestätigt, den Hauptwohnsitz für einen Zeitraum von 3 Jahren ununterbrochen aufrechtzuerhalten. Bei der Berechnung des angeführten Zeitraums können Zeiten der Hauptwohnsitzmeldung vor und nach der Antragstellung berücksichtigt werden, wenn diese nicht unterbrochen wurden. Die schriftliche Bestätigung kann entfallen, wenn die Zuerkennung einer Wohnbauförderung des Landes Niederösterreichs für dieses Gebäude nachgewiesen wurde.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens gemäß § 30 NÖ Bauordnung und Vorliegen einer Hauptwohnsitzanmeldung gemäß § 3 Meldegesetz bzw. Nachweis der Zuerkennung einer Wohnbauförderung des Landes Niederösterreichs.
Die „Förderung von Bauwerberinnen und Bauwerber zur Ergänzungsabgabe“ ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der Vorschreibungsbescheid zur Ergänzungsabgabe nach dem 1. Jänner 2021 datiert ist.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Bei den unter 1. und 2. angeführten Förderungen von Bauwerberinnen und Bauwerber handelt es sich grundsätzlich um nicht rückzahlbare Förderungen der Gemeinde Seebenstein. Sollte sich nachträglich ergeben, dass die in 2. angeführte Dauer von 3 Jahren, welche bei Neuanmeldung eines Hauptwohnsitzes vor Antragstellung einzuhalten ist und so auch schriftlich bestätigt wurde, nicht erfüllt wurde, ist die Gemeinde Seebenstein berechtigt, nach entsprechendem Gemeinderatsbeschluss, die gewährte „Förderung von Bauwerberinnen und Bauwerbern“ zurückzufordern. Auf dieses Recht der Gemeinde Seebenstein werden die Förderungsweberinnen und -werber nachweislich hingewiesen.
Auf die unter 1. und 2. angeführten Förderungen von Bauwerberinnen und Bauwerber besteht kein Rechtsanspruch. Der Gemeinderat behält sich auch das Recht vor, in bestimmten Fällen keine Förderung oder eine andere Förderhöhe zu gewähren.
Beschluss bei der GR-Sitzung vom 27.05.2021